Wir haben gestern vom Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung einen schockierenden Anruf erhalten. Angeblich sollen sich drei grobe Fehler im Bauantrag befinden und dieser sei somit nicht genehmigungsfähig.
1) Die von uns gewählte Drempelhöhe von 1,50 m wäre laut Aussage der Sachbearbeiterin nicht zugelassen. Ich konnte ihr aber zum Glück direkt am Telefon die Stelle im Bebauungsplan nennen, an der diese Einschränkung aufgehoben wurde (3. Änderung, §1 Punkt 2c). Damit war dieser vermeintliche Fehler zum Glück relativ schnell ausgeräumt.
2) Die Länge des Carports war nach Ansicht der Sachbearbeiterin mit 12m zu lang. Angeblich sollen nur 10m laut Bebauungsplan zulässig sein. Da wir auf die Schnelle nichts dergleichen finden konnten, haben wir hierzu Rücksprache mit unserer Architektin gehalten. Die hat prompt reagiert und die Angelegenheit mit dem Bauamt telefonisch klären können. Scheinbar hat die Sachbearbeiterin den Satz „Der Abstand zwischen Garage und Erschließungsstraße (Zufahrt) beträgt mindesten 5,5m und höchstens 10,0m“ missverstanden. Die Länge der Garage selbst ist in der Landesbauordnung geregelt und erlaubt für unser Bauvorhaben eine Länge von 12m. Die Sachbearbeiterin ist zwar weiterhin der Meinung, dass der Satz zweideutig ist, hat aber für die Länge ihr OK gegeben.
3) Der dritte und kritischste Punkt betrifft die Firstrichtung. Diese war nach dem alten Bebauungsplan fest vorgegeben. In diesem waren jedoch die Grundstücke und somit auch das Baufenster anders vorgesehen. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans wurden die Grundstücke neu zugeschnitten und die Festlegung der Firstrichtung lt. Plan aufgehoben. Dies geht aus §1 Punkt 2a der Änderung hervor, in der es heißt „Die für o.g. Teilbereiche [umfasst unser Grundstück] festgesetzten Änderungen sind aus der beigefügten Planzeichnung erkennbar und in der beigefügten Begründung im Einzelnen erläutert„. In der Planzeichnung ist keine Firstrichtung für unser Grundstück eingezeichnet und in der Begründung steht explizit „[…] die Vorgabe der Stellung der baulichen Anlage entfällt […]„. Unsere Sachbearbeiterin ist jedoch der Meinung, dass diese Vorgabe weiterhin Gültigkeit hat. Leider konnten weder wir noch unsere Architektin sie vom Gegenteil überzeugen. Sie hat die Angelegenheit nun an die Kreisverwaltung zur Klärung weitergegeben.
Gerade der letzte Punkt ist aber der wichtigste für uns, da mit der Firstrichtung die ganze Raumplanung steht und fällt. Wir hoffen daher, dass die Kreisverwaltung den Plan korrekt interpretiert und wir unser Haus so bauen können wie vorgesehen, ohne eine teure Sondergenehmigung beantragen zu müssen.